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TunaPark
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AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Tuna Park

Stand 03/2019

A) Allgemeine Buchungsbedingungen für Online-Kunden

Online-Stellplatzbuchung. Stellplatzreservierung, Buchungsbestätigung, Umbuchung

  1. Mit der Bereitstellung des Online-Buchungssystems ist kein rechtsverbindliches Angebot der Tuna Park verbunden, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden („Mieter“), ein Angebot zum Abschluss eines Stellplatzmietvertrags gemäß den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Mietvertrag“) zu unterbreiten.

  2. Durch Betätigen des Buttons „Zahlung vornehmen“ gibt der Mieter ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Stellplatzmietvertrages ab. Eine gewerbliche Anmietung/Reservierung von Stellplätzen für Dritte bzw. deren Weitervergabe oder Untervermietung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Tuna Park.

  3. Der Mietzins (Parkentgelt) ist sofort bei Abgabe des Angebotes via Kreditkarte (Master Card oder VISA), SEPA Lastschrift, Giropay, Sofortüberweisung oder Paypal im Voraus zur Zahlung fällig. Die Annahme des Angebotes des Mieters erfolgt durch eine Bestätigung der Tuna Park unverzüglich nach Abgabe des Angebotes und Zahlung des Parkentgeltes (Buchungsbestätigung). Der Abschluss des Stellplatzmietvertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung des Eingangs der Zahlung des Parkentgeltes auf dem Konto der Tuna Park. Ist ein Einzug des Parkentgelts nicht möglich, so kommt ein Vertrag über die Stellplatzreservierung und Stellplatzmiete nicht zustande. Hat der Mieter das Fehlschlagen des Forderungseinzugs zu vertreten, so hat er der Tuna Park die dafür anfallenden Mehrkosten einschließlich eines Serviceentgelts in Höhe von 10,00 €/brutto zu erstatten. Mit Abschluss des Stellplatzmietvertrages ist die Tuna Park verpflichtet, für den Mieter in der Parkierungsanlage gemäß Buchungsbestätigung für die in der Buchungsbestätigung bestimmten Einstelldauer (Mietzeit) einen Stellplatz gegen Zahlung des in der Buchungsbestätigung genannten Parkentgeltes zum Gebrauch zu überlassen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz in der gemäß Reservierung vereinbarten Parkierungsanlage besteht nicht.

  4. Eine kostenlose Umbuchung ist grundsätzlich möglich, wenn diese mindestens 24 Stunden im Voraus (vor Beginn der gebuchten Mietzeit) erfolgt und wenn zwischen dem Beginn der bisherigen und der neuen gebuchten Mietzeit nicht mehr als 24 Stunden liegen. Die Umbuchung muss online über das Nutzerkonto des Mieters erfolgen. Sollte der Mieter den Stellplatz nicht nutzen, ohne dass eine Umbuchung erfolgt ist, hat er keinen Anspruch auf Erstattung des Parkentgeltes. Sollte durch das Umbuchen ein günstigeres Parkentgelt entstehen, ist eine Auszahlung des Differenzbetrages nicht möglich. Für preisliche reduzierte Sonderangebote (z.B. P9) ist eine Umbuchung nicht möglich.

  5. Eine kostenlose Stornierung des Stellplatzmietvertrages ist grundsätzlich jederzeit bis 24 Stunden vor Beginn der gebuchten Mietzeit möglich. Die Stornierung muss online über das Nutzerkonto des Mieters erfolgen. Sollte der Mieter den Stellplatz nicht nutzen, ohne dass eine Stornierung erfolgt ist, hat er keinen Anspruch auf Erstattung des Parkentgeltes. Für preisliche reduzierte Sonderangebote (z.B. P9) ist eine Umbuchung nicht möglich.

  6. Bei Online-Buchungen wird bei folgenden Anfragen per E-Mail an info@tuna-park.de für die Bearbeitung ein Serviceentgelt in Höhe von 10,00 € brutto erhoben:
    – Stornierung und Erstattung des Parkentgeltes (nur möglich bei Anfragen bis 24 Stunden vor Beginn der gebuchten Einfahrtzeit).
    – Erstattung des Parkentgeltes nach der Nutzung eines anderen Parkplatzes als des ursprünglich reservierten (nur möglich bei Kulanz der Tuna Park ).
    – Erstattung einer „Doppelzahlung“ des Parkentgeltes bei Einfahrt ohne Verwendung des bei der Reservierung angegebenen Identifikationsmediums oder bei Doppelbuchungen.Es werden nur Anfragen bearbeitet, die per Mail an info@tuna-park.de gesendet werden.Erstattungen in den vorgenannten Fällen erfolgen abzüglich des Serviceentgelts in Höhe von 10,00 € brutto.

  7.  In folgenden Fällen erfolgt generell keine Erstattung des Parkentgelts:
    – Flugverspätungen und –ausfälle
    – Flug verpasst oder nicht wahrgenommen
    – Verweigerung der Beförderung
    – Krankheitsfälle
    – Fälle höherer Gewalt

B) Allgemeine Einstellbedingungen für Mieter

I. Mietvertrag

  1. Falls nicht schon ein Mietvertrag im Rahmen einer Online-Stellplatzbuchung gemäß A) geschlossen wurde, kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz zwischen der Tuna Park und dem Fahrer (Mieter) mit der Einfahrt des Kraftfahrzeugs in die Parkierungsanlage unter nachfolgenden Bedingungen zustande.

  2. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Parkbereiche sind teils videobeobachtet. Der Parkplatzbetreiber übernimmt jedoch keine Bewachung oder Verwahrung des Fahrzeugs oder Inhalts.

II. Parkentgelte, Mietzeit, Parkticket, Vertragsstrafe

  1. Das Parkentgelt bestimmt sich nach der Verweildauer zwischen Ein- und Ausfahrt eines Fahrzeuges in die bzw. aus der Parkierungsanlage (Mietzeit) und nach der bei Einfahrt des Fahrzeuges geltenden Preisliste, die an der Einfahrt zur Parkierungsanlage aushängt. Bei Online-Reservierung über die Tuna Park Website hat der Mieter bei der Einfahrt die bei der Reservierung angegebene Kreditkarte am Einfahrtsterminal zu nutzen. In allen anderen Fällen ist eine Einfahrt entweder durch das Anfordern eines Parktickets oder mittels Kreditkarte möglich.

  2. Außer bei Online-Reservierungen ist das Parkentgelt vor der Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkierungsanlage an den Kassenautomaten zu entrichten. Bei Online-Reservierungen ist gemäß den in der jeweiligen Buchungsbestätigung definierten Vorgaben zu verfahren. Falls der Mieter die online gebuchte Mietzeit überschreitet, wird für die zusätzliche Mietzeit ein zusätzliches Entgelt gemäß aktueller Tarifliste erhoben, das vor der Ausfahrt zu zahlen ist. Schlägt der Forderungseinzug fehl und hat der Mieter dies zu vertreten, so hat er der Tuna Park die dafür anfallenden Mehrkosten zu erstatten.

  3. Nach dem Bezahlvorgang ist die Parkierungsanlage unverzüglich zu verlassen. Wird die Ausfahrkarenzzeit von 10 Minuten nach dem Bezahlvorgang überschritten, wird das Parkentgelt bis zur Ausfahrt neu berechnet.

  4. Das Parkticket oder andere dem Mieter ausgehändigten Berechtigungsnachweise (z.B. Buchungsbestätigung) sind vom Mieter sorgfältig zu verwahren. Für die Tuna Park gilt der jeweilige Besitzer des Berechtigungsnachweises als zur Benutzung des betreffenden Fahrzeuges berechtigt. Die Tuna Park ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Berechtigung nachzuprüfen.

  5. Verliert der Mieter sein Parkticket oder den sonstigen Berechtigungsnachweis, hat der Mieter an die Tuna Park eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,– €/brutto zu bezahlen, es sei denn, der Mieter hat den Verlust nicht zu vertreten; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Unabhängig von einer Vertragsstrafe schuldet der Mieter für die Mietzeit das Parkentgelt und für die Zeit nach Beendigung des Mietvertrages Nutzungsersatz. Kann die Parkdauer nicht valide nachgewiesen werden, wird ein pauschales Entgelt von 200,– €/brutto fällig.

III. Nutzungsbestimmungen

  1. Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t ohne Anhänger sowie Motorräder („Fahrzeuge“) abzustellen. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 29 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) versehen ist.

  2. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der ausgewiesenen Stellplätze abgestellt werden. Der Mieter kann, sofern ihm vom Parkplatzbetreiber oder dessen Mitarbeitern kein bestimmter Abstellplatz zugewiesen wird, einen Stellplatz wählen. Ist Einweisungspersonal vorhanden, hat der Mieter auf dem ihm zugewiesenen Platz zu parken. Sind Stellplätze Mietern mit besonderer Berechtigung vorbehalten (z.B. reservierte Stellplätze, Behinderte), so hat der Mieter diese auf Verlangen nachzuweisen. Der Mieter hat sein Fahrzeug so auf dem Stellplatz abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Die Durchfahrten sind stets freizuhalten, sodass andere Fahrzeuge nicht blockiert werden.

  3. Innerhalb der Parkierungsanlage darf das Fahrzeug höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden.

  4. In der Parkierungsanlage ist nicht gestattet:
    – die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern,
    – das unnötige Laufenlassen von Motoren,
    – das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor oder sonst verkehrsunsicheren Zustand,
    – der Aufenthalt in der Parkierungsanlage, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeugs steht, insbesondere das Campieren,
    – die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen,
    – die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl.

  5. Die Tuna Park kann Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des Mieters aus der Parkierungsanlage abschleppen lassen, wenn:
    – das Fahrzeug auf nicht gekennzeichneten Parkflächen abgestellt ist, oder die Rettungs- und Feuerwehrflächen zuparkt,
    – das Fahrzeug durch undichten Tank oder Motor oder durch andere Mängel den Parkplatz verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet,
    – das Fahrzeug andere Fahrzeuge oder Durchfahrten blockiert.Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten trägt der Mieter.

  6. Der Mieter hat außerdem die sonstigen Benutzungsbestimmungen gemäß C) und die Anweisungen des Personals der Tuna Park zu befolgen sowie die Verkehrszeichen und Hinweisschilder vor Ort zu beachten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend.

IV. Haftung der Tuna Park

Die Benutzung der Parkplätze erfolgt auf eigene Gefahr der Nutzer. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages. Die Tuna Park haftet nur für Schäden, die durch ihre Angestellten oder Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und vor Verlassen des Flughafengeländes angezeigt worden sind, und nicht für Schäden durch Dritte.

V. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen der Tuna Park oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkierungsanlage.

VI. Zurückbehaltungsrecht, gesetzliches Pfandrecht

Die Tuna Park stehen wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen der Tuna Park in Verzug, so kann die Tuna Park die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.

VII. Vertragsdauer, Kündigung, Räumung

  1. Der Vertrag endet mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkierungsanlage, spätestens jedoch 26 Wochen nach Einfahrt in die Parkierungsanlage, es sei denn, der Vertrag wird vorher fristlos gekündigt oder etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.

  2. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für die Tuna Park ist insbesondere gegeben, wenn der Mieter trotz Abmahnung erneut oder weiterhin gegen die Nutzungsbestimmungen gemäß III. verstößt, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten.

  3. Der Mieter ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich aus der Parkierungsanlage zu entfernen und nicht entrichtete Parkentgelte zu bezahlen. Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht nach, so ist die Tuna Park nach vorheriger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung berechtigt, das Fahrzeug des Mieters aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Der Mieter trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung, es sei denn, der Mieter hat die unterbliebene Räumung nicht zu vertreten.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstandvereinbarung, Anwendbares Recht

  1.  Erfüllungsort ist Köln.

  2. Für das Vertragsverhältnis, das zwischen der Tuna Park und dem Mieter zustande kommt, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  3. Gerichtsstand ist Köln.

C) Sonstige Nutzungsbedingungen

Für alle Benutzer der Parkierungsanlage gelten die Nutzungsbestimmungen gemäß B) III.

Außerdem ist in der Parkierungsanlage nicht gestattet:
– das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden
– das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
– das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der Parkierungsanlage;
– das Verteilen von Werbematerial.


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